Verein für Meeresaquaristik Berlin
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Geschäftsordnung
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Satzung

Geschäftsordnung

(Neufassung vom 14. März 2007)

 § 1 Vereinsziele

1. Der Verein erstrebt keine Gewinne und verwendet alle Überschüsse ausschließlich zur Förderung der Meeresaquaristik und zur Entwicklung des Vereins.

2. Die Mitglieder treffen sich  regelmäßig, um Erfahrungen auszutauschen und die Gemeinschaft zu pflegen.
 

§ 2 Tagesordnung

1. Die Tagesordnung umfasst:

a) Verlesen des Protokolls der vergangenen Sitzung

b) Geschäftliches

c) Liebhaberaussprache / Vorträge
 

2. Vereinsrechtliche Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn den Mitgliedern eine entsprechende Tagesordnung 14 Tage vorher bekannt gegeben wurde.

3. Dinge des allgemeinen  Geschäftsablaufes werden  im Tagesordnungspunkt 2 „Geschäftliches“ vom Vorstand erläutert und können sofort zur Abstimmung kommen.
 

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge

1. Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag und nach Entrichtung des zum Quartal anteilmäßigen Jahresbeitrages, sofern keine berechtigten Einwände gegen die Aufnahme sprechen.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird auf der Jahreshauptversammlung bei Bedarf geändert bzw. festgelegt.
Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit 50 €.
Ausnahmeregelungen bedürfen der Beschlussform.

3. Der Jahresbeitrag ist am Jahresanfang, spätestens jedoch bis zum 31. März zu entrichten

§ 4 Austritt und Ausschluss

1. Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende möglich .Er ist drei Monate vor Jahresende, also bis zum 30. September, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.

2. Der Wiedereintritt in den Verein ist möglich, bedarf jedoch der Zustimmung der Versammlung.

3. Der Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes  oder auf Antrag  von mindestens drei Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder erfolgen. Er erfolgt ohne Mehrheitsbeschluss, wenn trotz Mahnung keine Beiträge entrichtet wurden. In diesem  Falle behält sich der Verein vor, die ausstehenden Beiträge sowie Mahn- und  Gerichtskosten einzuklagen.

4. Bei jedem Ausschlussverfahren wird dem Mitglied die Gelegenheit zur Anhörung gegeben.
 

§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand:

1.Vorsitzende/r

Geschäftsführer/in

Kassierer/in

2.Vorsitzende/r

1. b) dem erweiterten Vorstand

Schriftführer/in

Chemiewart/in
 

2. Bei Ausfall wegen plötzlicher Amtsniederlegung aus persönlichen Gründen oder bei Todesfall  eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes sind die anderen Mitglieder des geschäftsführenden  Vorstandes grundsätzlich vertretungsweise handlungsberechtigt im Sinne der Geschäftsordnung ,jedoch ist das vakant gewordene Amt durch Neuwahl zu besetzen

3. Die Wahl des Vorstandes  erfolgt alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung. Wählbar sind  alle                              Vereinsmitglieder, die das  18.Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr ordentliches Vereinsmitglied sind. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.

4. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

5.  Zoofachhändler und Vertreter der aquaristischen Fachindustrie dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören.

6. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist grundsätzlich allein im  Sinne des Vereins handlungsberechtigt. Ab einer Summe von 500€ ist die mündliche Zustimmung eines zweiten Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes nötig. Ausgenommen davon sind Routinebuchungen wie Verbands- oder Versicherungsbeiträge etc.
 

§ 6 Die Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung wird jährlich jeweils im 1.Quartal des Jahres abgehalten. Alle Mitglieder sind schriftlich und mindestens 14 Tage vorher zu benachrichtigen und mit der Tagesordnung vertraut  zu machen.

 

§ 7 Änderungen der Satzung bzw. der Geschäftsordnung

 Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung bzw. der Geschäftsordnung sind dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen.
 

§ 8 Beschlussfähigkeit

Die anwesenden Mitglieder sind grundsätzlich beschlussfähig , sofern nicht erst nach § 2 Abs. 2 , allen Mitgliedern die Möglichkeit zur Stimmabgabe gegeben werden muss.
 

§ 9 Ehrungen

Die Ehrenmitgliedschaft wird an Personen verliehen, die sich für den Verein verdienst gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet die Beitragsfreiheit. 

§ 10 Vereinsauflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt der gesamte Überschuß an eine dann durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder zu bestimmende Naturschutz- oder Umweltorganisation.
 

--Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 14. März 2007-

 

Satzung des Verein für Meeresaquaristik Berlin


§ 1
Der Verein führt den Namen Verein für Meeresaquaristik Berlin,
hat seinen Sitz in Berlin und ist ins Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Der Zweck des Vereins ist es, Erfahrungen in der Meeresaquaristik
auszutauschen und zu sammeln.


§ 3
Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Vorstand.

§ 4
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes ist zu jeder Zeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 5
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6
Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung gewählt und besteht aus:

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Geschäftsführer/Kassierer

Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt im Sinne der Geschäftsordnung.

§ 7
Zu einer Mitgliederversammlung muss vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von 7 Tagen schriftlich eingeladen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 30% der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 8
Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.



 

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