Geschäftsordnung
(Neufassung vom 14. März 2007)
§ 1 Vereinsziele
1. Der Verein erstrebt keine Gewinne und verwendet alle Überschüsse ausschließlich zur Förderung der Meeresaquaristik und zur
Entwicklung des Vereins.
2. Die Mitglieder treffen sich regelmäßig, um Erfahrungen auszutauschen und die Gemeinschaft zu pflegen.
§ 2 Tagesordnung
1. Die Tagesordnung umfasst:
a) Verlesen des Protokolls der vergangenen Sitzung
b) Geschäftliches
c) Liebhaberaussprache / Vorträge
2. Vereinsrechtliche Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn den Mitgliedern eine entsprechende Tagesordnung 14 Tage vorher
bekannt gegeben wurde.
3. Dinge des allgemeinen Geschäftsablaufes werden im Tagesordnungspunkt 2 „Geschäftliches“ vom Vorstand
erläutert und können sofort zur Abstimmung kommen.
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag und nach Entrichtung des zum Quartal anteilmäßigen Jahresbeitrages, sofern keine
berechtigten Einwände gegen die Aufnahme sprechen.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird auf der Jahreshauptversammlung bei Bedarf geändert bzw. festgelegt. Der Jahresbeitrag beträgt
zur Zeit 50 €. Ausnahmeregelungen bedürfen der Beschlussform.
3. Der Jahresbeitrag ist am Jahresanfang, spätestens jedoch bis zum 31. März zu entrichten
§ 4 Austritt und Ausschluss
1. Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende möglich .Er ist drei Monate vor Jahresende, also bis zum 30. September, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
2. Der Wiedereintritt in den Verein ist möglich, bedarf jedoch der Zustimmung der Versammlung.
3. Der Ausschluss kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern durch
Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder erfolgen. Er erfolgt ohne Mehrheitsbeschluss, wenn trotz Mahnung keine Beiträge entrichtet wurden. In diesem Falle behält sich der Verein vor, die ausstehenden
Beiträge sowie Mahn- und Gerichtskosten einzuklagen.
4. Bei jedem Ausschlussverfahren wird dem Mitglied die Gelegenheit zur Anhörung gegeben.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand:
1.Vorsitzende/r
Geschäftsführer/in
Kassierer/in
2.Vorsitzende/r
1. b) dem erweiterten Vorstand
Schriftführer/in
Chemiewart/in
2. Bei Ausfall wegen plötzlicher Amtsniederlegung aus persönlichen Gründen oder bei Todesfall eines Mitgliedes des
geschäftsführenden Vorstandes sind die anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes grundsätzlich vertretungsweise handlungsberechtigt im Sinne der Geschäftsordnung ,jedoch ist das vakant gewordene Amt
durch Neuwahl zu besetzen
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung. Wählbar sind
alle Vereinsmitglieder, die das
18.Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr ordentliches Vereinsmitglied sind. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.
4. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.
5. Zoofachhändler und Vertreter der aquaristischen Fachindustrie dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören.
6. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist grundsätzlich allein im Sinne des Vereins handlungsberechtigt. Ab
einer Summe von 500€ ist die mündliche Zustimmung eines zweiten Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes nötig. Ausgenommen davon sind Routinebuchungen wie Verbands- oder Versicherungsbeiträge etc.
§ 6 Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird jährlich jeweils im 1.Quartal des Jahres abgehalten. Alle Mitglieder sind schriftlich und
mindestens 14 Tage vorher zu benachrichtigen und mit der Tagesordnung vertraut zu machen.
§ 7 Änderungen der Satzung bzw. der Geschäftsordnung
Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung bzw. der Geschäftsordnung sind dem Vorstand schriftlich
mitzuteilen.
§ 8 Beschlussfähigkeit
Die anwesenden Mitglieder sind grundsätzlich beschlussfähig , sofern nicht erst nach § 2 Abs. 2 , allen Mitgliedern die
Möglichkeit zur Stimmabgabe gegeben werden muss.
§ 9 Ehrungen
Die Ehrenmitgliedschaft
wird an Personen verliehen, die sich für den Verein verdienst gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet die Beitragsfreiheit.
§ 10 Vereinsauflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt der gesamte Überschuß an eine dann durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder zu
bestimmende Naturschutz- oder Umweltorganisation.
--Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 14. März 2007-
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